Ok, ich hab mich etwas missverständlich ausgedrückt.
Ich versuche es mal zu erklären:
Man muss unterscheiden, zwischen Kauf, Besitz und Tuning/Umbau
Kauf/Import
Hier gibt es keine Einschränkungen.
Tuning/Umbau
Hier gibt es Einschränkungen, am Motor, dem Lauf, der Gearbox oder am Hop Up dürfen keine Änderungen vorgenommen
werden.
Hier mal ein Auszug:
ZitatAlles anzeigenBearbeiten ist gem. Anl. 1 Absch. 2 Nr. 8.2 WaffG insbesondere das Verändern der Schussfolge (in diesem Falle
die Veränderung von Einzelrepetierung auf halbautomatische Repetierung) oder wenn wesentliche Teile, zu
deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden.
Wesentliche Teile sind gem. Anl. 1 Absch. 1 Unterabsch. 1 Nr. 1.3 WaffG u.a. Lauf, Verschluss und andere
Antriebsvorrichtungen (hier z.B. der Gas- oder Federdruckmechanismus, sofern fest mit der Schusswaffe
verbunden).
Der Umgang mit wesentlichen Waffenteilen ist Erlaubnispflichtig.
Gemäß § 2 Abs. 2 WaffG bedarf der Umgang (hier das Bearbeiten) mit Waffen und Munition, die in der Anl. 2
Absch. 2 WaffG genannt sind, der Erlaubnis.
Die Erlaubnispflicht zur Nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellung ergibt sich aus § 26 Abs. 1 WaffG. Danach
wird die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung von Schusswaffen
durch einen Erlaubnisschein erteilt. Verfügt eine Privatperson nicht über diesen Erlaubnisschein, so darf sie
keine Schusswaffe bearbeiten. Somit obliegt die Bearbeitung ausschließlich lizenzierten Büchsenmachern.
Daraus leitet sich ab, dass für erlaubnisfreie Waffenteile, für deren Einpassung keine Nacharbeit erforderlich ist,
wie z.B. Handgriffe, Schulterstützen, Magazinhalterungen etc. keine Erlaubnis benötigt wird. Solche Teile
dürfen von Privatpersonen eigenhändig angebaut werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Teile nicht die Schussfolge oder Schussstärke verändern dürfen, da für diese
Waffen eine Bauartprüfung durch die Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) erfolgt ist. Die
Musterstücke sind beim BKA hinterlegt.
Ein Verändern der Schussfolge oder Schussstärke führt zu einem Erlischen der Kennzeichnung, dem F im
Fünfeck (weil die Waffe von den Leistungsmerkmalen des o.g. Musterstücks abweicht), weshalb eine solche
Veränderung grundsätzlich durch einen Büchsenmacher vorgenommen vom zuständigen Beschussamt
abgenommen und dokumentiert werden muss. Sollte diese Veränderung nicht durch ein Beschussamt
abgenommen sein, so erlischt das F und die Waffe unterliegt den vollen Erlaubnisvoraussetzungen gem. Anl. 2
Absch. 2 Unterabsch. 1 WaffG. Dies zieht dementsprechend auch alle waffenrechtlichen Verstöße in Form von
z.B. einer fehlenden WBK mit sich. Eine gültige WBK ist grundsätzlich zum Erwerb und Besitz von Waffen,
die vom WaffG erfasst werden (außer den Freien Waffen), erforderlich.
Noch Fragen ?
greetz
zendog